Nach fast 40 Jahren hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweise für Verrechnungspreise neu geordnet und an die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien angepasst. Die Gefahr einer Doppelbesteuerung durch international abweichenden Auffassungen dürfte sich dadurch verringern.
Betreffend der OECD-Richtlinien wird eine dynamische Auslegung durch die Finanzverwaltung vorgelegt, während die Rechtsprechung die statische Auslegung vorzieht. Diese Auslegung muss stets bei nachträglichen Betriebsprüfungen berücksichtigt werden.
Die Methoden zur Bestimmung von Verrechnungspreisen sind in keiner Hierarchie dargelegt und auch Kombinationen einzelner Methoden werden als zulässig erachtet.
Der hypothetische Fremdvergleich hat weiterhin einen Stellenwert, insbesondere im Rahmen von Funktionsverlagerungen und bei der isolierten Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern. Damit könnte eine Datenbankstudie für die Ermittlung angemessener Lizenzzahlungen durch die Finanzverwaltung hinterfragt werden.
Es wird ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, mehrere einzelne wirtschaftliche Vorgänge für die Bestimmung eines Verrechnungspreises zusammenzufassen. Betont wird auch der sogenannte Vorteilsausgleich, wonach nachteilige durch vorteilhafte Geschäftsvorfälle ausgeglichen werden können. Dies sind nur Stichpunkte einer umfassenden Änderung der Verrechnungspreis-Grundsätze durch die Finanzverwaltung.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne.