Steueroasenabwehrgesetz

Wenn Sie als natürliche Person oder Ihr Unternehmen Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben, müssen Sie bestimmte Informationen an das Finanzamt und gegebenenfalls das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. So sieht es das Steueroasenabwehrgesetz vor, mit dem Deutschland EU-Recht umsetzt.

Mit dem Gesetz soll der steuerschädlichen Nutzung von Briefkastengesellschaften entgegengewirkt werden. Dem Gesetz zufolge gibt es eine Liste der sogenannten nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete, die aktuell Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, amerikanische Jungferninseln und Vanuatu umfasst.

Es hieß, eigentlich hätten auch die USA und die Türkei auf diese Liste gehört, da sie Vorgaben des Steueroasenabwehrgesetzes erfüllen.  Die Türkei soll inzwischen Auskünfte erteilen, so dass sie nicht mehr aus deutscher Sicht als Steueroase angesehen werden kann.

Die Maßnahmen des Gesetzgebers reichen bei amtlichen Steueroasen vom Versagen des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs über eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung sowie Quellensteuermaßnahmen und eine erweiterte Mitwirkungspflicht.

Für weitere Fragen zum Steueroasenabwehrgesetz wenden Sie sich an die Experten der Kanzlei Altehoefer für Internationale Steuerberatung.