Rechteüberlassung – In bestimmten Fällen kein Steuerabzug

Bei zeitlich begrenzten Überlassungen von Rechten, die in Deutschland öffentlich registriert sind, kann ein Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug nach der aktuellen Gesetzeslage beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Dies gilt für Vergütungen, die einem ausländischen Vergütungsgläubiger bereits zugeflossen sind oder vor dem 1. Juli 2022 zufließen.

Der ausländische Vergütungsgläubiger muss diesen Antrag bis zum 30. Juni 2022 stellen. Dies gilt in Fällen, in welchen der Vergütungsschuldner nicht in Deutschland ansässig ist und keine Betriebsstätte hierzulande unterhält.

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