Ob ein Anleger in tatsächliches Gold investiert oder Wertpapiere erwirbt, die die Goldpreisentwicklung abbilden, macht steuerlich einen Unterschied. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verbriefen Xetra-Gold-Wertpapiere keine Kapitalforderung. Darüber hinaus stellt die Auslieferung von Gold kein privates Veräußerungsgeschäft dar, wenn das Edelmetall außerhalb der Jahresfrist ausgeliefert wird.
Die Finanzverwaltung bewertet das sogenannte Xetra-Gold als Schuldverschreibung mit Anspruch auf eine Sachleistung, nämlich die Lieferung tatsächlichen Edelmetalls, und nicht als Kapitalforderung. Im Gegensatz dazu sind Gewinne aus der Rückgabe oder dem Verkauf von Gold-ETF-Fondsanteilen stets steuerpflichtig, auch wenn der Fonds sein Kapital allein in physischem Gold anlegt. In dem Urteil aus 2021 entschieden die Richter, dass Gewinne von Anteilen an einem Gold-ETF im alten Investmentsteuerrecht 2004 nach den Regeln der Abgeltungssteuer besteuert werden und damit die Veräußerung bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2008 immer der Besteuerung unterliegt. Dieser Richterspruch war mit den Kündigungsbedingungen des ETF begründet, welche die Lieferung des Goldes nur in bestimmten Fällen und nach bestimmten Handlungen des Anlegers zulassen.
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