Beschränkung bei Verlustverrechnung von Termingeschäften verfassungswidrig

Verluste aus Termingeschäften können nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro im Jahr der Entstehung mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalteprämien verrechnet werden. Ver­blei­bende Ver­luste können in den fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeiträumen vorgetragen und bis zur Höhe von 20.000 Euro jährlich mit Ge­win­nen aus Ter­min­ge­schäften und Still­hal­terprämien ver­rech­net wer­den. Ein Verlustrücktrag ist unzulässig.

Dies bewirkt nach Überzeugung der Richter eine doppelte Ungleichbehandlung. Anders als beim grundsätzlich geltenden Verlustverrechnungskreis für Kapitalmarkteinkünfte sei der Verlustverrechnungskreis bei Einkünften aus Termingeschäften weiter eingeschränkt. Darüber hinaus stelle die Betragsbegrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften sowohl im Entstehungs- als auch in den Folgejahren eine asymmetrische Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften dar, was gegen das objektive Nettoprinzip verstoße.

Für Ihre persönlichen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit von Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte wenden Sie sich an die Experten der Kanzlei Altehoefer für Internationale Steuerberatung.