Das Bundesverfassungsgericht wird die Rechtmäßigkeit der Abgeltungssteuer nun doch nicht überprüfen. Grund dafür ist die Einigung in einem Rechtsstreit zwischen einem Kläger und dem entsprechenden Finanzamt. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe um eine entsprechende Prüfung gebeten, weil es den Sondersteuersatz von 25 Prozent auf Kapitaleinkünfte für verfassungswidrig hielt. Diese Vorlage wurde nun aufgehoben.
Nun teilte das beklagte Finanzamt mit, dass es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert und dem Antrag des Klägers entsprochen hat. Damit ist der Rechtsstreit einvernehmlich erledigt und somit entfiel auch die Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht.
Der zuständige 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts war davon überzeugt, dass die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent auf Kapitaleinkünfte gegen die Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstößt und daher verfassungswidrig ist. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften mit der Sondersteuer von 25 Prozent belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem Steuersatz von bis zu 45 Prozent.
Seit 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Steuersatz von 25 Prozent versteuert. Weil die Steuer direkt von den Gläubigern (meist Banken) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, ist die Steuerschuld grundsätzlich abgegolten und muss in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden – auch wenn der persönliche Einkommenssteuersatz über 25 Prozent liegt.
Für weitere Fragen zur Abgeltungssteuer wenden Sie sich an die Experten der Kanzlei Altehoefer für Internationale Steuerberatung.