Bei Verträgen zur Softwareauftragsentwicklung kann eine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50a EStG bestehen. Darauf hat jetzt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 2. August 2022 hingewiesen. Nach Änderungen im Urheberrecht für Software im vergangenen Jahr ist diese Konkretisierung für alle Unternehmen relevant, die Software von Auftragsnehmern im Ausland programmieren lassen. Dies gilt für alle offenen Fälle, bei denen der Vertrag nach dem 6. Juni 2021 geschlossen wurde.
Einkünfte aus einer befristeten Überlassung von Nutzungsrechten unterliegen dem Steuerabzug. Dies geschieht regelmäßig bei Softwareauftragsentwicklung im Ausland. Grundsätzlich sind Einkünfte im Zusammenhang mit Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn dies zeitlich begrenzt ist, oder wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung endet.
Eine Überlassung des Urheberrechts, das als höchstpersönliches Recht betrachtet wird, ist nach deutschem Recht ausgeschlossen. Nach der Neuregelung des Urheberrechts ist jedoch ein sogenannter wirtschaftlicher Rechtekauf grundsätzlich möglich. Für die Abgrenzung zwischen einem wirtschaftlichen Rechteverkauf und einer befristeten Nutzungsüberlassung und damit die Pflicht auf Steuerabzug hat der Gesetzgeber Kriterien erstellt. Sollten Zweifel bestehen, sollte der Steuerabzug vorgenommen werden, um ein Haftungsrisiko zu vermeiden.
Für weitere Fragen zum Steuerabzug bei Softwareentwicklung wenden Sie sich an die Experten der Kanzlei Altehoefer für Internationale Steuerberatung.